Geschäftsordnung des Europäischen Nerz-Zentrums

 

 § 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die vorliegende Geschäftsordnung legt die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und Arbeit des Europäischen Nerz-Zentrums, nachfolgend Zentrum genannt, fest.
  2. Das Zentrum ist eine organisatorische Einheit des Vereins Föderation der Grünen “GAJA”, die auf der Grundlage von Beschluss Nr. 12/2021 des Vorstands des Vereins Föderation der Grünen “GAJA” vom 27. Oktober 2021 und der Ernennungsurkunde des Europäischen Nerz-Zentrums vom 29. Oktober 2021 gegründet wurde.
  3. Das Zentrum arbeitet auf der Grundlage der allgemein geltenden Gesetze, der Satzung der Föderation der Grünen “GAJA” – Beschluss der Generalversammlung der Mitglieder der Föderation der Grünen “GAJA” Nr. 14/2020 vom 29. September 2020 und dieser Geschäftsordnung.
  4. Die offizielle Übersetzung der Bezeichnung Centrum Norki Europejskiej ins Englische lautet European Mink Centre, ins Deutsche – das Europäische Nerz-Zentrum, und ins Russische – Центр Европейской Норки.
  5. Zulässig sind die Abkürzungen für die Bezeichnung des Zentrums – CNE (auf Polnisch), EMC (auf Englisch), ENZ (auf Deutsch) sowie ЦЕН (auf Russisch).
  6. Das Zentrum ist berechtigt, ein besonderes grafisches Zeichen (Logo) in Form eines grafischen Elements des Logos der Polnischen Gesellschaft für Erhaltungsgenetik LUTREOLA zu verwenden, und zwar gemäß den im Beschluss des Vorstands der Polnischen Gesellschaft für Erhaltungsgenetik LUTREOLA Nr. 2/2022 vom 7. Januar 2022 festgelegten Bestimmungen und Bedingungen.

 

 § 2 Mission und operative Ziele

  1. Die Mission des Zentrums ist die Verhinderung des Aussterbens des Europäischen Nerzes Mustela lutreola und die Wiederansiedlung der Art durch die Anregung, Durchführung und Unterstützung von Forschungs-, Vernetzungs-, Archivierungs-, Umsetzungs- und Verbreitungsaktivitäten im Bereich der Erhaltungsbiologie des Europäischen Nerzes.
  2. Ziele des Zentrums sind:
    1. Popularisierung und Bewerbung der Idee zur Erhaltung des stark vom Aussterben bedrohten Europäischen Nerzes,
    2. Umsetzung und Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung des Europäischen Nerzes, Schaffung günstiger Bedingungen für den Schutz des Europäischen Nerzes im öffentlichen Raum,
    3. Anregung und Unterstützung von Wissenschafts- und Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Erhaltungsbiologie des Europäischen Nerzes,
    4. Vermittlung aktueller Kenntnisse im Bereich der Erhaltungsbiologie des Europäischen Nerzes,
    5. Maßnahmen zur praktischen Anwendung der Erkenntnisse der Erhaltungsbiologie zum Schutz des Europäischen Nerzes,
    6. Beteiligung an der Gestaltung und Umsetzung der nationalen und internationalen Politik zur Erhaltung der Europäischen Nerzarten sowie an der Erfüllung der von der Republik Polen im Rahmen des gemeinschaftlichen und internationalen Naturschutzrechts in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen,
    7. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Naturschutzorganisationen, Hochschulen und allen staatlichen, selbstverwalteten, privaten und nichtstaatlichen Institutionen im In- und Ausland sowie auf internationaler Ebene bei der Umsetzung dieser Ziele.

 

§ 3 Methoden zur Verwirklichung der Ziele

  1. Das Zentrum verwirklicht die Ziele durch:
    1. Einrichtung und Pflege einer öffentlich zugänglichen, mehrsprachigen Online-Plattform mit dem Namen Europäisches Nerz-Zentrum, die als Informationsdrehscheibe und Think Tank auf der Grundlage moderner digitaler Lösungen, elektronischer Medien und Fernkommunikation fungiert und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltungsbiologie und des Artenschutzes des Europäischen Nerzes gewidmet ist,
    2. Anregung, Unterstützung und Durchführung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung des Europäischen Nerzes, insbesondere durch den Transfer von Know-what und Know-how, Erfahrungsaustausch, Unterstützung durch Experten und Bewerbung von Aktivitäten zur Erhaltung des Europäischen Nerzes,
    3. Entwicklung und Implementierung innovativer Lösungen zur Erhaltung des Europäischen Nerzes und Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen für diese Art,
    4. Archivierung, Erfassung, Digitalisierung, Reprografie, Automatisierung und Virtualisierung von bibliografischen und musealen Ressourcen über den Europäischen Nerz und deren Bereitstellung in einer öffentlich zugänglichen webbasierten Ressourcenbasis,
    5. Anregung, Organisation, Beteiligung an und Durchführung von Forschungs-, Bildungs-, Popularisierungs- und Umsetzungsaktivitäten im Bereich der Erhaltungsbiologie und des Artenschutzes des Europäischen Nerzes,
    6. Präsentation und Popularisierung der Leistungen der Erhaltungsbiologie des Europäischen Nerzes durch die Organisation von Treffen, Kongressen, Konferenzen, öffentlichen Vorträgen, Exkursionen, Ausstellungen, Wettbewerben und Wissensolympiaden,
    7. Veröffentlichung von wissenschaftlichen, populärwissenschaftlichen und popularisierenden Publikationen über den Europäischen Nerz,
    8. Überwachung der Umsetzung der nationalen, europäischen und internationalen Politik zum Schutz des Europäischen Nerzes durch die Republik Polen.
  2. Es ist zulässig, andere Formen der Tätigkeit vorzunehmen, die der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen.

 

§ 4 Rat des Europäischen Nerz-Zentrums

  1. Die laufenden Tätigkeit des Zentrums werden vom Rat des Europäischen Nerz-Zentrums (nachstehend “Rat” genannt) wahrgenommen, der sich aus zwei Vertretern des Vereins Föderation der Grünen “GAJA” und je einem Vertreter der Universität Szczecin und des Polnischen Vereins für Erhaltungsgenetik LUTREOLA zusammensetzt.
  2. Die Ernennung der Mitglieder des Rates mit entscheidender Stimme erfolgt durch ein schriftliches Mandat, das den anderen Unterzeichnern der in § 1 Nr. 2 genannten Gründungsurkunde des Europäischen Nerz-Zentrums vorgelegt wird, und bleibt bis zum Widerruf des Mandats in Kraft.
  3. Der Rat ist ein Kollegialgremium, das seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit trifft.
  4. Die Arbeit des Rates wird vom Kanzler des Europäischen Nerz-Zentrums (nachstehend “Kanzler” genannt) geleitet, der das Zentrum nach außen vertritt.
  5. Der Kanzler wird vom der Verein Föderation der Grünen “GAJA” aus dem Kreis seiner Vertreter ernannt.
  6. Der Kanzler wird unterstützt durch den 1. Vizekanzler, der ein Vertreter der Universität Szczecin ist, und den 2. Vizekanzler, der ein Vertreter der Polnischen Gesellschaft für Erhaltungsgenetik LUTREOLA ist.
  7. Bei Stimmengleichheit im Rat ist die Stimme des Kanzlers ausschlaggebend.
  8. Ist der Kanzler über einen längeren Zeitraum verhindert, seine Aufgaben wahrzunehmen, so übernimmt der Erste Vizekanzler diese Funktion für diesen Zeitraum.
  9. Der Rat kann Beschlüsse im Wege eines schriftlichen Verfahrens oder im Wege der Fernkommunikation fassen, ohne eine Sitzung einberufen zu müssen.
  10. Dem Rat können mit beratender Stimme Vertreter nationaler, ausländischer und internationaler Institutionen beitreten, die sich mit dem Artenschutz des Europäischen Nerzes beschäftigen, und zwar kraft des Beschlusses der Mitglieder des Rates mit entscheidender Stimme.
  11. Zu den Kompetenzen des Rates gehören:
    1. Festlegung der wichtigsten Aktions- und Entwicklungsrichtungen des Zentrums,
    2. Umsetzung der Ziele des Zentrums und Leitung seiner Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung sowie den Dokumenten, die im § 1 Punkt 3 genannt sind,
    3. Genehmigung von Änderungen der Geschäftsordnung des Zentrums,
    4. Handlung im Namen des Zentrums.
  12. Die Mitglieder des Rates sind ehrenamtlich tätig.

 

§5 Schlussbestimmungen

  1. Die finanziellen Kosten für den Betrieb des Zentrums werden von dem Verein Föderation der Grünen “GAJA” getragen, der Eigentümer des Namens von dem Zentrums ist.
  2. Die Universität Szczecin und die Polnische Gesellschaft für Erhaltungsgenetik “LUTREOLA” können sich nach Maßgabe ihrer internen Regelungen sowie im Rahmen ihrer Mittel und Möglichkeiten freiwillig an den Betriebskosten des Zentrums beteiligen.
  3. Die Einrichtungen, deren Vertreter Mitglieder des Rates sind, verpflichten sich, gemäß ihren internen Regelungen sowie im Rahmen ihrer Mittel und Möglichkeiten die Arbeit des Zentrums inhaltlich und organisatorisch zu unterstützen und es zu bewerben.
  4. In Angelegenheiten, die nicht durch diese Geschäftsordnung und die in § 1 Punkt 3 genannten Dokumente geregelt sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts Anwendung.